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§ 804 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 804. Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann die Errichtung des Inventars beantragen.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1). Anzuwenden auf Verlassenschaftsverfahren, die nach dem 31.12.2016 anhängig gemacht wurden (§ 1503 Abs 7 Z 8)

Seite 499

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