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§ 793 bis 796 ABGB (Nemeth/Niedermayr)

Nemeth/Niedermayr5. AuflAugust 2018

§ 793 bis 796. Aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

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Der Inhalt der §§ 793‒796 aF ist nunmehr in den §§ 755, 774, 777 und 787 geregelt.

Seite 458

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