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§ 842 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-HeimlichOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 842 Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bei der Teilung liegender Gründe oder Gebäude ein Teilgenosse, zur Benützung seines Anteiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sei.

Dienstbarkeiten

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