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§ 761 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

3. Erfüllungsarten

 

§ 761. (1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

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