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§ 839 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-HeimlichOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 839 Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.

Literatur

Sailer, Wichtige Veränderungen beim Miteigentum, FS Peter Bydlinski (2022) 855.

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