§ 839 Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
Literatur
Sailer, Wichtige Veränderungen beim Miteigentum, FS Peter Bydlinski (2022) 855.

