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§ 836 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-HeimlichOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 836 Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.

Literatur

Swoboda, Fragen aus dem Miteigentumsrecht (1927); Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JBl 1972, 1; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft (1982); Tschütscher, Neues zur Verwaltung im Wohnungseigentum, immolex 2006, 276; Ludvik, 19. Symposion des Arbeitskreises Bestandrecht, Liegenschaftsrecht ‒ Vorstellung der Wohnrechtsnovelle 2006, NetV 2007, 42; Fidler, Stimmrechtsausschlüsse in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft? wobl 2013, 189; Knoll, Grundlagen der Treuepflichten im Wohnungseigentum insbesondere im Rahmen der Verwaltung der Liegenschaft, Teil 1 wobl 2022, 1; Teil 2 wobl 2022, 33; Teil 3 2022, 71; Sailer, Wichtige Veränderungen beim Miteigentum, FS Peter Bydlinski (2022) 855; Richter, Vorläufiger Verwalter, Lexis Briefings Zivilrecht 2023. S auch weitere Lit zu §§ 833 u 835.

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