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§ 726 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr5. AuflAugust 2018

4. durch Ausfall des eingesetzten Erben

 

§ 726. Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.

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