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§ 724 ABGB (Niedermayr)

Niedermayr5. AuflAugust 2018

§ 724. (1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene

die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

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