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§ 684 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflAugust 2018

III. Erwerb von Vermächtnissen

 

§ 684. (1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.

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