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§ 602 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

IV. Vereinbarungen von Todes wegen

 

§ 602. Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

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