vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 663–667 ABGB (Kolmasch)

KolmaschOnlineaktualisierung 5.01April 2026

4. Vermächtnis einer Forderung

 

§ 663 Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte