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§ 536 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

II. Entstehung des Erbrechts

 

§ 536. (1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).

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