§ 522. In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden.
Das Verfügungs- und Aufsichtsrecht des Eigentümers ergibt sich aus dem Umfang der Befugnisse des Wohnungsberechtigten. Letztere folgen den Bestimmungen des § 484.