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§ 518 ABGB (Zach/Spath)

Zach/Spath5. AuflOktober 2019

§ 518. Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen sollen der Eigentümer und der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist sie unterlassen worden; so wird vermutet, daß der Fruchtnießer die Sache samt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.

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