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§ 499 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

Gesetzliche Bestimmung:

 

§ 499. Das Weiderecht erstreckt sich, insoweit die politischen und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; ebensowenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.

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