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§ 491 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; so muß sie der Eigentümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.

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Die Regelung der Instandhaltung und Reinigung gilt auch für andere Leitungsservituten.11 SZ 57/96: Grenzgraben.

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