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§ 466a–e ABGB (Hinteregger/Pobatschnig)

Hinteregger/Pobatschnig5. AuflOktober 2019

  §§ 466a–e wurden durch das HaRÄG eingefügt und sind in der Neufassung auf nach dem 31. 12. 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für davor abgeschlossene Rechtsgeschäfte gelten die bisherigen Bestimmungen (Art XXXII HaRÄG).

Literatur

Spitzer, Die Pfandverwertung im Zivil- und Handelsrecht (2004); Schauer, Das Sondervertragsrecht der Unternehmer im UGB, JBl 2004, 23; Thurnher/Wittwer, Verwertung verpfändeter Forderungen durch Unternehmer – Neuerungen durch die UGB-Reform, ecolex 2004, 936; G. Graf, Bankgeschäfte und HGB-Reform, in Harrer/Mader (Hrsg), Die HGB-Reform in Österreich (2005) 71; Kühnberg, Sachenrechtliche Änderungen im ABGB durch die Handelsrechtsreform, JAP 2005/2006/42; Schauer, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006/7; Holzner, Zur Neuregelung der außergerichtlichen Pfandverwertung, ÖBA 2007, 940; Thunhart, Die wichtigsten Neuerungen für Unternehmensgeschäfte nach der HGB-Reform, Zak 2007/34; Spitzer, Rücknahme und Verwertung von Vorbehaltsgut, ÖBA 2013, 473; Kronthaler, Bestandgeberpfandrecht und außergerichtliche Pfandverwertung, Zak 2015, 408; Wolkerstorfer, Außergerichtliche Pfandverwertung von in Sammelurkunden verbrieften Aktien, RdW 2015, 12; Durstberger/Rauch, Der „befugte“ Unternehmer beim Selbsthilfeverkauf (§ 373 UGB), RdW 2016, 243.

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