§ 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besonderen Anordnungen enthalten.
S dazu Vor §§ 431–446 Rz 1.
§ 446. Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden besonderen Anordnungen enthalten.
S dazu Vor §§ 431–446 Rz 1.