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§ 423 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe

 

§ 423. Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, in dem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen Andern übergehen.

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