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§ 410 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

§ 410. Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angrenzenden Uferbesitzern.

Literatur

S § 407.

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