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§ 404 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

Viertes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs

 

§ 404. Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne dass es dem Eigentümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beide zugleich bewirkt.

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