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§ 382 ABGB (Schickmair)

Schickmair5. AuflOktober 2019

§ 382. Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

Literatur

Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Randl, Die Neuordnung des Bergrechts durch das Mineralrohstoffgesetz, JAP 1998/99, 248; Weiß, Wichtige Neuerungen des Mineralrohstoffgesetzes

Seite 370

(MinroG, BGBl I 38/1999), RdU 1999, 139 und 2000, 8; Wimmer, Fliegerbomben-Blindgänger und einschlägige Verdachtsmomente im Zivilrecht (Teil III), bbl 2007, 176; Fellner, Aneignung eines herrenlosen Grundstücks, SWK 2012, 632; Stangl, Rechtsfragen zur Förderung unkonventioneller Ressourcen mittels Fracking am Beispiel der Schiefergasgewinnung, ZfV 2013, 1; Bayer/Schaffgotsch/Ladeck, Wem gehört das Wild? – Zur Rechtsnatur des Jagdrechts in Österreich, RdU 2018, 108.

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