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§ 377 ABGB (Müller)

Müller5. AuflOktober 2019

§ 377. Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irreführt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.

Literatur

E. Demelius, Grundriß des Sachenrechts (1900); Fidler, Schadenersatz und Prozessführung (2014); Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017); Tilsch, Der Einfluss der Civilprocessgesetze auf das materielle Recht (1901).

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