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§ 373 ABGB (Müller)

Müller5. AuflOktober 2019

§ 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Entgelt erhalten hat; so muss er dem Kläger weichen.

Literatur

S § 372.

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