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§ 366 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

Klagen aus dem Eigentumsrechte:

 

§ 366. Mit dem Rechte des Eigentümers, jeden anderen von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigentümer war, in seinem eigenen Namen veräußert, in der Folge aber das Eigentum derselben erlangt hat.

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