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§ 343 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 343. Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, dass ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sei, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.

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