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§ 316 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 316. Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegengesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.

Literatur

Iro, Besprechung von Kodek, Die Besitzstörung, JBl, 2003, 334.

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