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§ 306 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 306. In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

Literatur

Wie bei § 305.

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