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§ 5 EPG (Aichhorn)

Aichhorn5. AuflApril 2019

§ 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 161/2017);

mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;

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