§ 58. Ist auf Grund einer Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes nach dem 1. April 1938 eine Ehe geschlossen worden, so gilt sie als eine von Anfang an gültige Ehe. § 121 Abs. 3, und die §§ 122, 125 und 126 des Ehegesetzes finden entsprechende Anwendung.
Der zweite Satz der Bestimmung betrifft die zur Zeit des Inkrafttretens des EheG (1. 8. 1938) anhängigen Verfahren zur Untersuchung der Gültigkeit solcher Ehen wegen dieses Ehehindernisses und ist daher zufolge Zeitablauf gegenstandslos.Seite 468