vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 DVEheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 17. Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetzes oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.

1
Hinsichtlich des Schuldausspruches in einem Scheidungsurteil s §§ 60 und 61 EheG. Für den Fall der Konkurrenz von Aufhebungs- und Scheidungsurteil s § 18 dieser Verordnung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte