§ 17. Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetzes oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.
Hinsichtlich des Schuldausspruches in einem Scheidungsurteil s §§ 60 und 61 EheG. Für den Fall der Konkurrenz von Aufhebungs- und Scheidungsurteil s § 18 dieser Verordnung.