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§ 460 ABGB (Hinteregger/Pobatschnig)

Hinteregger/Pobatschnig5. AuflOktober 2019

§ 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zugrunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.

Afterpfand

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