vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 444 ABGB (Hinteregger)

HintereggerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 444 Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigentum der unbeweglichen Sachen wird aber nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

Literatur

Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/2: Das Sachenrecht2 (1957); Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 (1985); Berger/Onz, Altlastenhaftung. Öffentlichrechtliche und zivilrechtliche Aspekte (1990); Kozak/Stern, Bodenrisiko bei Liegenschaftskäufen – eine unbekannte Größe? NZ 1991, 185; Hauer, Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Eigentümers belasteter Liegenschaften im Umweltrecht (1992); Thienel, Abfallbehandlungsaufträge an den Liegenschaftseigentümer nach § 18 Abs 2 AWG, ÖGZ 1992/6; Thienel, Unmittelbare Abfallentsorgungspflicht des Grundeigentümers? WBl 1992, 245; Onz, Liegenschaftseigentum und Haftung (1995); Kerschner, Nachbarrechtliche Haftung bei Deponien, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 51; Moosbauer, Genehmigungspflichten und verwaltungsrechtliche Haftung bei Deponien, in Kerschner (Hrsg), Haftung bei Deponien (1996) 1; Hoyer, Verbücherung der Dereliktion einer Liegenschaft, NZ 1999, 161; Hinteregger/Kerschner (Hrsg), B-UHG (2011); Kerschner/Wagner, Umwelthaftung in der Insolvenz – Ein Zwischenbericht, in FS Schlager (2012) 645; Wagner (Hrsg), Bodenkontamination und Haftung, Schriftenreihe Umweltrecht und Umwelttechnikrecht III (2013); Kronthaler, Verfügungen über (dingliche) Rechte – Ein Diskussionsbeitrag über einen allgemeinen Verfügungstatbestand des ABGB, ÖJA 2023, 234.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte