Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§ 423 Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, in dem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen Andern übergehen.
Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§ 423 Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, in dem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen Andern übergehen.
