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§ 412 ABGB (Schickmair)

SchickmairOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 412 Wird aber ein merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigentumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.

Literatur

Ganner, Eigentumsverhältnisse bei großflächigen Bodenverschiebungen, ÖJZ 2001, 781; Twaroch, Kataster- und Vermessungsgesetz (2022); s Literatur bei § 407.

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