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§ 406 ABGB (Schickmair)

SchickmairOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 406 Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.

Literatur

Holzer, Agrarrecht5 (2023).

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