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zu § 4 UVG

Neumayr4. AuflNovember 2011

Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

zwar die Voraussetzungen des § 3 Z. 1 gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z. 2 aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist;

Seite 1414

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