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§ 392 ABGB (Müller/Eliskases)

Müller/Eliskases5. AuflOktober 2019

§ 392. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

Fassung BGBl I 2002/104

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