aufgehoben (samt den dazugehörenden drei „Überschriften“, die lauteten: „A. Ehemündigkeit“ und zu § 1 „Zuständigkeit“ sowie zu § 2 „Richtlinien“ - durch BG BGBl 1973/108 - (Volljährigkeitsgesetz 1973) mit Wirkung vom 1.7.1973.
aufgehoben (samt den dazugehörenden drei „Überschriften“, die lauteten: „A. Ehemündigkeit“ und zu § 1 „Zuständigkeit“ sowie zu § 2 „Richtlinien“ - durch BG BGBl 1973/108 - (Volljährigkeitsgesetz 1973) mit Wirkung vom 1.7.1973.