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zu § 131 EheG

Teschner4. AuflNovember 2011

Der [Reichs]minister der Justiz wird ermächtigt, die [Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie] Vorschriften zur Durchführung [und Ergänzung] dieses Gesetzes zu erlassen.

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