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zu § 116 EheG

Teschner4. AuflNovember 2011

Die Feststellung des Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach [§ 9] die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

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Der Hinweis auf § 9 ist gegenstandslos, da diese Bestimmung samt Überschrift durch das BG BGBl 1983/566 (FamRÄndG) mit Wirkung vom 1.1.1984 aufgehoben wurde.

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