Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, [die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr] nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Der in eckige Klammern gesetzte Teil der Gesetzesstelle ist durch das Außerkrafttreten des § 58 EheG - zufolge G StGBl 1945/31 - gegenstandslos. Dem übrigen Inhalt der Bestimmung kommt mit Rücksicht auf die seit dem Inkrafttreten des EheG (1.8.1938) verstrichene Zeit keine Bedeutung mehr zu.