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zu § 89 EheG

Gitschthaler4. AuflNovember 2011

Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zu Gunsten eines Ehegatten anordnen.

Lit:

Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse um das Verfahren bei der Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978 (1979) 159;

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