vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 85 EheG Gerichtliche Aufteilung

Gitschthaler4. AuflNovember 2011

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Lit:

Berger, Verfahrensrechtliches zu den neuen eherechtlichen Gesetzen, RZ 1978, 257;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte