b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
(1) Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 50 bis 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung.