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zu § 61 EheG Bei Scheidung aus anderen Gründen

Gruber4. AuflNovember 2011

Bei Scheidung aus anderen Gründen

 

(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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