Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens
(1) Nach Ablauf der in § 57 [und § 58] bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.