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zu § 59 EheG Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens

Gruber4. AuflNovember 2011

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens

 

(1) Nach Ablauf der in § 57 [und § 58] bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.

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