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zu § 50 EheG Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten

 

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

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