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zu § 23 EheG Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe

 

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.

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