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Vor §§ 15-19 EheG

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

C. Eheschließung

Vor §§ 15-19

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In Österreich kann eine Ehe wirksam nur vor dem Standesbeamten bzw Scheinstandesbeamten (§ 15) geschlossen werden (obligatorische Ziviltrauung); andere Trauungsorgane stehen nach österreichischem Recht auch für Ausländer nicht zur Verfügung.11Rummel/Schwimann, ABGB II2 § 16 IPRG Rz 1; OLG Innsbruck IPRE 3/113; LGZ Wien EF 75.500. Jede Trauung vor anderen Organen wie etwa Priestern, sonstigen konfessionellen Organen, konsularischen oder diplomatischen Vertretern,22Zutr LGZ Wien EF 75.500. Hochseeschiffskapitänen uÄ ist zivilrechtlich unwirksam (Nichtehe).33Anders für Trauungen vor gesetzlich anerkannten Kirchen unzutreffend VwGH JBl 1960, 262.

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